Es gelten die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
für den Handel (in der Folge AVLH)
Unverbindliche Verbandsempfehlung, dem Kartellgericht gemäß
§ 32 KartellG angezeigt am 24.1.2002
I. Geltung
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen
ausschließlich aufgrund
dieser AVLH, und zwar unabhängig von der Art des Rechtsgeschäftes.
Sämtliche unserer privatrechtlichen
Willenserklärungen sind auf Grundlage dieser AVLH zu verstehen.
Entgegenstehende
oder von unseren AVLH abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir
nicht an, es sei denn,
wir hätten schriftlich und ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.
Vertragserfüllungshandlungen
unsererseits gelten insoferne nicht als Zustimmung zu von unseren AVLH
abweichenden Vertragsbedingungen.
Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für
alle weiteren
Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.
II. Vertragsabschluß
a) Unsere Anbote verstehen sich unverbindlich und freibleibend. Von
diesen AVLH oder
anderen unserer schriftlichen Willenserklärungen abweichende mündliche
Zusagen, Nebenabreden
und dergleichen, insbesondere solche, die von Verkäufern, Zustellern,
etc, abgegeben werden, sind
für uns nicht verbindlich. Der Inhalt der von uns verwendeten Prospekte,
Werbeankündigungen etc
wird nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, daß darauf ausdrücklich
Bezug genommen wurde.
b) Jeder Auftrag bedarf zum Vertragsabschluß einer Auftragsbestätigung.
Das Absenden oder
Übergeben der vom Kunden bestellten Ware bewirkt ebenfalls den
Vertragsabschluß. Werden an
uns Angebote gerichtet, so ist der Anbietende eine angemessene, mindestens
jedoch achttägige
Frist, ab Zugang des Angebotes daran gebunden. Der Punkt II. a) 1. und
2. Satz gilt nicht bei
Verbrauchergeschäften.
III.Preis
Alle von uns genannten Preise sind, soferne nichts anderes ausdrücklich
vermerkt ist, exklusive
Umsatzsteuer zu verstehen. Sollten sich die Lohnkosten zwischen Vertragsabschluß
und Lieferung
aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher
Abschlüsse oder
sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen
oder zur Leistungserstellung notwe ndige
Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten,
Finanzierung etc, verändern,
so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder
zu ermäßigen. Punkt III. gilt
nicht bei Verbrauchergeschäften.
IV.Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen
a) Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um
Zug gegen Übergabe
der Ware bar zu bezahlen. Unsere Rechnungen sind ab Warenübernahme
zur Zahlung fällig. Ohne
besondere Vereinbarung ist der Abzug eines Skontos nicht zulässig.
Im Falle des Zahlungsverzuges,
auch mit Teilzahlungen, treten allfällige Skontovereinbarungen
außer Kraft. Zahlungen des
Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einlangens auf unserem Geschäftskonto
als geleistet.
b) Für den Fall des Zahlungsverzuges sind wir ab Fälligkeit
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe
von 4 % über der Sekundärmarktrendite/Bund lt statistischem
Monatsheft der Österreichischen
Nationalbank zu verrechnen. Weitere Ansprüche, wie insbesondere
der Anspruch auf
höhere Zinsen, aus dem Titel des Schadenersatzes bleiben vorbehalten.
Punkt IV. b) erster Satz gilt
nicht bei Kreditgeschäften mit Verbrauchern.
V.Vertragsrücktritt
a) Neben den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sind wir auch bei
Annahmeverzug
(Pkt VII) oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Eröffnung
des Konkursverfahrens über
das Vermögen eines Vertragspartners oder Abweisung eines Konkursantrages
mangels kostendeckenden
Vermögens, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für
den Fall des Rücktrittes haben wir
bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz
von 15 % des
Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen
Schadens zu begehren.
b) Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs-
und Lieferungsverpflichtungen
entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen
zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw Sicherstellungen zu fordern
oder - gegebenenfalls nach
Setzung einer angemessenen Nachfrist - vom Vertrag zurückzutreten.
c) Tritt der Kunde - ohne dazu berechtigt zu sein - vom Vertrag zurüc
k oder begehrt er unberechtigt
seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf der Erfüllung des Vertrages
zu bestehen oder der
Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde
verpflichtet, nach unserer
Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 15 % des
Bruttorechnungsbetrages
oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.
VI. Mahn- und Inkassospesen
Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Kunde die uns entstehenden Mahnspesen
in Höhe von
pauschal € 10,-- zuzüglich Porto pro erfolgter Mahnung sowie
für die Evidenzhaltung des Schuld-
verhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von €
4,-- zu ersetzen. Darüber hinaus
sind uns alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn-
und Inkassospesen
zu ersetzen, zB die eines Inkassoinstitutes, wobei maximal die Vergütung
gebührt, die sich aus der
Verordnung des BMwA über Höchstsätze der Inkassoinstituten
gebührenden Vergütungen ergibt.
Punkt VI. 2. Satz gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
VII. Lieferung, Transport, Annahmeverzug
a) Unsere Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung,
Montage oder Aufstellung.
Nach vorheriger Vereinbarung können diese Leistungen jedoch gegen
gesonderte Zahlung von
uns erbracht bzw organisiert.
Dabei werden für Transport bzw Zustellung die tatsächlich
aufgewendeten Kosten samt einem
angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am Auslieferungstag
geltenden oder
üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten Transportart
in Rechnung gestellt. Montagearbeiten
werden nach Zeitaufwand berechnet, wobei ein branchenüblicher Mannstundensatz
als vereinbart
gilt.
b) Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart angenommen (Annahmeverzug),
sind wir
berechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern, wofür wir eine
Lagergebühr von 0,1 % des
Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen
oder auf Kosten und
Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmanne einzulagern.
Gleichzeitig sind wir
berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach
Setzung einer angemessenen
Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu
verwerten. Handelt es sich um
eine verderbliche Ware und ist Gefahr in Verzug, sind wir bei Annahmeverzug
berechtigt, die
Ware ohne vorherige Androhung auf Rechnung des säumigen Kunden
selbst zu einem
angemessenen Preis zu veräußern.
VIII. Gefahrenübergang
Unbeschadet der gesetzlichen Regelungen geht die Gefahr des zufälligen
Unterganges oder der
zufälligen Verschlechterung jedenfalls mit der Übergabe an
den Transporteur - auch bei Lieferung
frei Bestimmungsort - auf den Käufer über.
IX. Lieferfrist
a) Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald
der Kunde all seinenVerpflichtungen,
die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere
alle
technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen
erfüllt hat.
b) Wir sind berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen bis
zu einer Woche zu überschreiten.
Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen
Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
X. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.
XI. Geringfügige Leistungsänderungen
Geringfügige oder sonstige für unsere Kunden zumutbare Änderungen
unserer Leistungs- bzw
Liefer verpflichtung gelten vorweg als genehmigt. Dies gilt insbesondere
für durch die Sache bedingte
Abweichungen (zB bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung
und Struktur etc). Punkt XI.
gilt nicht bei Verbrauchergeschä ften.
XII. Gewährleistung, Untersuchungs- und
Rügepflicht
a) Gewährleistungsansprüche des Kunden erfüllen wir bei
Vorliegen eines behebbaren Mangels
nach unserer Wahl entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener
Frist oder
Preisminderung. Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf Behebung
des Mangels zielen,
können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung
der Gewährleistungsansprüche
in Verzug geraten sind.
a) Im Sinne der § 377 f HGB ist die Ware nach der Ablieferung unverzüglich,
längstens aber
binnen sechs Werktagen zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel
sind uns unverzüglich, längstens
aber binnen drei Werktagen nach ihrer Entdeckung unter Bekanntgabe von
Art und Umfang des
Mangels schriftlich bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich,
längstens aber binnen
drei Werktagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu rügen. Wird
eine Mängelrüge nicht oder nicht
rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Der Punkt XII.
a) und b) gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
c) Bei Verbrauchergeschäften können wir uns bei einer Gattungsschuld
von den Ansprüchen des
Kunden auf Aufhebung des Vertrages oder auf angemessene Preisminderung
dadurch befreien, daß
wir in angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen eine mängelfreie
austauschen. Wir können
uns von der Pflicht zur Gewährung einer angemessenen Preisminderung
dadurch befreien, daß wir
in angemessener Frist in einer für den Verbraucher zumutbaren Weise
eine Verbesserung bewirken
oder das Fehlende nachtragen.
XIII. Schadenersatz
a) Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen uns sind in Fällen
leichter Fahrlässigkeit ausg eschlossen.
Das Vorliegen von leichter bzw grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte
zu beweisen.
b) Die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen beträgt
drei Jahre ab Gefahrenübergang.
Die in diesen AVLH enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen
über Schadenersatz
gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle
eines Gewährleistungsa nspruches
geltend gemacht wird.
c) Vor Anschluß oder Transport von EDV-technischen Produkten bzw
vor Installation von Comp uterprogrammen
ist der Kunde verpflichtet, den auf der Computeranlage bereits bestehenden
Datenbestand
ausreichend zu sichern, andernfalls er für verloren gegangene Daten
sowie für alle damit
zusammenhängenden Schäden die Verantwortung zu tragen hat.
d) Punkt XIII. a) 1. Satz gilt bei Verbrauchergeschäften nicht
für Personenschäden und für
Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen. Punkt XIII.
a) 2. Satz, b) 1. Satz gilt bei
Verbrauchergeschäften nicht.
XIV. Produkthaftung
Regreßforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz
sind ausgeschlossen, es sei denn,
der Regreßberechtigte weist nach, daß der Fehler in unserer
Sphäre verursacht und zumindest grob
fahrlässig verschuldet worden ist.
XV. Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung
a) Alle Waren und Sachen werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert
und bleiben
bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
b) Bei Zurückforderung bzw Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Sache durch
uns liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich
erklärt wird. Bei Warenrücknahme
sind wir - unbeschadet weiterer Ansprüche - berechtigt, angefallene
Transport- und
Manipulationsspesen zu verrechnen.
c) Sofern der Erwerber die von uns gelieferten Waren oder Sachen vor
Erfüllung sämtlicher
unserer Forderungen verarbeitet oder bearbeitet , erwirbt er dadurch
nicht Eigentum daran. Wir
erwerben Miteigentum an der dadurch entstandenen neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der von
uns gelieferten Waren zu den anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt
der Ver - oder Bearbeitung.
d) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren darf der Käufer
weder verpfänden noch
sicherungshalber übereignen. Bei etwaigen Pfändungen oder
sonstiger Inanspruchnahme
durch dritte Personen ist der Käufer verhalten, unser Eigentumsrecht
geltend zu machen und
uns unverzüglich zu verständigen.
e) Nur ein Unternehmer, zu dessen ordentlichen Geschäftsbetrieb
der Handel mit den von
uns erworbenen Waren gehört, darf bis zur vollständigen Begleichung
der offenen Kaufpreisforderung
über die Vorbehaltsware verfügen.
f) Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware,
insbesondere für die Gefahr des
Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.
XVI. Forderungsabtretungen
a) Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde uns schon
jetzt seine Forderungen
gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder
Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis
zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab.
Ist der Kunde mit seinen
Zahlungen uns gegenüber in Verzug, so sind die bei ihm eingehenden
Verkaufserlöse abzusondern
und hat der Kunde diese nur in unserem Namen inne. Allfällige Ansprüche
gegen einen Versicherer
sind in den Grenzen des § 15 VersVG bereits jetzt an uns abgetr
eten.
b) Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche
Zustimmung nicht abgetreten
werden.
XVII. Zurückbehaltung
Der Kunde ist bei gerechtfertigter Reklamation außer in den Fällen
der Rückabwicklung nicht zur
Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles
des Bruttorechnungsbetrages
berechtigt. Punkt XVII. gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
XVIII. Terminsverlust
a) Soweit der Kunde seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen
abzustatten hat, gilt als vereinbart,
daß bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche
noch ausständigen
Teilleistungen ohne weitere Nachfristsetzung sofort fällig werden.
b) Punkt XVIII. a) gilt bei Verbrauchergeschäften soweit wir unsere
Leistung vollständig erbracht
haben, auch nur eine rückständige Teilleistung des Kunden
mindestens sechs Wochen fällig ist, und
wenn wir den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von zumindest zwei
Wochen unter Androhung
des Ter minsverlustes gemahnt haben.
XIX. Rechtswahl, Gerichtsstand
Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes
wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Vertragssprache ist deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische,
inländische Gerichtsbarkeit. Zur Entscheidung al ler aus diesem
Vertrag entstehenden Streitigkeiten
ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht
ausschließlich örtlich zuständig.
Punkt XIX. letzter Satz gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
XX. Datenschutz, Adressenänderung und
Urheberrecht
a) Der Kunde erteilt seine Zustimmung, daß auch die im Kaufvertrag
mit enthaltenen personenbezogenen Daten
in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt
gespeichert und verarbeitet werden.
b) Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw
Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche
Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt
ist. Wird die Mitteilung unterlassen , so
gelten Erklärungen auch dann als zugegangen , falls sie an die
zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.
c) Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso
wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen
und dergleichen stets unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält
daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.
XXI. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVLH ganz oder teilweise unwirksam
oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die
Gültigkeit der Bedingungen im übrigen nicht.